Rubrik: Gesetz und Recht
(Treffer aus pharmind, Nr. 03, Seite 258 (2001))
Denninger E
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der AMG-Einreichungsverordnung (AMG-EV) vom 21. Dezember 2000 / Rechtsgutachten für den Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. / Denninger E
Zur Anwendbarkeit der AMG-Einreichungsverordnung vom 21. Dezember 2000
auf die Nachzulassung
Die Verordnung über die
Einreichung von Unterlagen in Verfahren für die Zulassung und Verlängerung
der Zulassung von Arzneimitteln (AMG-Einreichungsverordnung - AMG-EV)
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2036) schreibt vor, daß seit dem
1. Januar 2001 in Verfahren der Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes,
der Verlängerung der Zulassung nach § 31 des Arzneimittelgesetzes
oder nach § 105 des Arzneimittelgesetzes sowie zur Erfüllung
von Anzeigepflichten nach § 29 des Arzneimittelgesetzes Unterlagen
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, beim Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
und beim Paul-Ehrlich-Institut unter Verwendung elektronischer Speichermedien
einzureichen sind. Ausnahmen können von den Behörden gestattet
werden, wenn für Antragsteller eine unbillige Härte vorliegt.
Über derartige Anträge wurde vom BfArM sehr restriktiv entschieden,
wodurch es zu Fristversäumnissen gekommen ist.
Jede Rechtsverordnung bedarf einer Ermächtigungsnorm in einem (formellen)
Gesetz, welches Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen
muß. Die Verordnung nennt als Ermächtigungsnorm § 35 Abs.
1 Nr. 1 AMG, der lautet:
Das Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei der Zulassung,
der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge sowie
bei der Änderung der Zulassungsunterlagen zu regeln; es kann dabei
die Zahl der Ausfertigungen der einzureichenden Unterlagen sowie die Weiterleitung
von Ausfertigungen an die zuständigen Behörden bestimmen sowie
vorschreiben oder erlauben, daß Unterlagen auf elektronischen oder
optischen Speichermedien eingereicht werden.
Es stellt sich die Frage, ob die Ermächtigungsnorm
für eine Verordnung ausreichend ist, die auch Einreichungsvorschriften
für die Verlängerung der fiktiven Zulassung (Nachzulassung)
enthält. Dies wird in dem nachstehend abgedruckten, von Prof. Denninger
im Auftrag des BPI erstellten Gutachten verneint. Der Gutachter gelangt
zu der Feststellung, daß die Verordnung insoweit nichtig ist, als
sie Einreichungsvorschriften für die Verlängerung der Neuzulassung
und der fiktiven Zulassung enthält.
Sofern eine Verletzung dieser Einreichungsvorschriften Ursache für
die Versagung der Nachzulassung ist, muß das mit der Anfechtungsklage
angerufene Verwaltungsgericht inzidenter über die Rechtmäßigkeit
der AMG-EV entscheiden. Gleiches gilt für eine Feststellungsklage,
die angestrengt werden kann, wenn die Zulassungsbehörde in irgendeiner
Weise (z. B. durch Aufnahme des Arzneimittels in die Löschungsliste)
das Fortbestehen der fiktiven Zulassung bestreitet.
© ECV- Editio Cantor Verlag (Germany) 2001